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FlugfunkV · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV ст. 10Zusatzprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.