FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG ст. 11
Erster Abschnitt Die einzelnen Beteiligten
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
Erster Abschnitt Die einzelnen Beteiligten
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.