FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG ст. 159
Dreizehnter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
Dreizehnter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.