FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG ст. 96
Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.