FSDurchführungsV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV ст. 2Betriebszeiten
1. Abschnitt Allgemeine Regeln
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.