FSDurchführungsV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV ст. 21Aufgabe
7. Abschnitt Flugfernmeldedienst
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.