FSDurchführungsV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV ст. 7Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle
(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.