FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
FSPersAV ст. 3Aufsichtsbehörde
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.