FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
FSPersAV ст. 32Ausbildungsinhalt
Unterabschnitt 2 Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.