FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
FSPersAV ст. 46Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.