G 10 · Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
G 10 ст. 16Parlamentarische Kontrolle in den Ländern
Abschnitt 5 Kontrolle
Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.