GüKGrKabotageV · Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV ст. 3Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)
1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.