GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD ст. 20Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.