GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD ст. 36Übergangsregelung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.