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GarBBAnO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO ст. 11Rauchabschnitte

Teil II Bauvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf 1.

in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,

2.

in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.