GarBBAnO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO ст. 24Übergangsvorschriften
Teil V Schlußvorschriften
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.