GbAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
GbAusV ст. 10Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.