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GbAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

GbAusV ст. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.