GbAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
GbAusV ст. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.