GbAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
GbAusV ст. 8Inhalt
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.