GBO ст. 151
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.