GBO ст. 29a
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.