GBPolVDAufstV ст. 11Bewertung
Abschnitt 3 Prüfungsgespräch
(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl
Rang- punkte
Note
Notendefinition
93,70 bis 100,00
15
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,69
14
83,40 bis 87,49
13
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39
12
75,00 bis 79,19
11
70,90 bis 74,99
10
befriedigend
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,89
9
62,50 bis 66,69
8
58,40 bis 62,49
7
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39
6
50,00 bis 54,19
5
41,70 bis 49,99
4
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69
3
25,00 bis 33,39
2
12,50 bis 24,99
1
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49
0
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.