GBPolVDVDV ст. 31Bestehen der praktischen Prüfungen
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.