GBWiederhV ст. 3
Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.
Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.