Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV ст. 21Dauer und Struktur des Studiums

Abschnitt 3 Studium

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Dienstbehörde.

(3) Das Studium besteht aus 1.

Fachstudien,

2.

praxisintegrierenden Fachstudien (Praxisstudien) und

3.

der Bachelorarbeit.

(4) Das Studium hat einen Umfang von 180 ECTS-Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Auf die Fachstudien entfallen 99 ECTS-Leistungspunkte, auf die Praxisstudien 68 ECTS-Leistungspunkte und auf die Bachelorarbeit 13 ECTS-Leistungspunkte. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich etwa 30 Zeitstunden beziehungsweise 40 Lehreinheiten à 45 Minuten.

(5) Fachstudien, Praxisstudien und Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Semester: Nr.

Semester

Studienabschnitt

1

2

1

1. Semester

Fachstudien

2

2. Semester

Fachstudien

3

3. Semester

Praxisstudien

4

4. Semester

Fachstudien

5

5. Semester

Praxisstudien

6

6. Semester

Fachstudien, Praxisstudien, Bachelorarbeit