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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV ст. 44Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Für jede Praxisphase erstellt die jeweilige Ausbildungsbehörde eine Praktikumsbewertung über die von der oder dem Studierenden erbrachten Leistungen.

(2) Betrug die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase weniger als 20, entfällt die Praktikumsbewertung. Stattdessen muss die oder der Studierende eine schriftliche Aufgabe, die von einer oder einem Lehrenden des Fachbereichs Nachrichtendienste gestellt wird, bearbeiten. Die oder der Lehrende nach Satz 2 bewertet die erbrachte Leistung. Die Praxisphase wird nicht wiederholt.