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GDolmG · Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

GDolmG ст. 8Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung 1.

durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),

2.

unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),

3.

unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

4.

unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

5.

aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.