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GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

GEEV ст. 31Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Teil 4 Pönalen

ДействуетОфициальный текст

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.