GeflPestSchV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
GeflPestSchV ст. 63Aufhebung der Schutzmaßregeln
Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.