GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO ст. 12Beschlußfähigkeit
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.
GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.