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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO ст. 5Rechte der Vertreter

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.

(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.