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GeoITAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

GeoITAusbV ст. 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung

Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Vermessungstech- nische Prozesse

40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung

30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen

20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.