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GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

GFV ст. 2Familienzuschlag

1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung

ДействуетОфициальный текст

Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deutsche Mark monatlich, wenn 1.

der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder

2.

der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder

3.

sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.

Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des Gesetzes entspricht, so wird der Familienzuschlag nicht gewährt.