GGArt45cG · Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
GGArt45cG ст. 1
Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.