GGArt91cVtr ст. 4Informationsaustausch
Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.