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GntDSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV ст. 18Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen

Abschnitt 3 Studienordnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht“ zu erwerbenden Kompetenzen besteht.

(2) Der Antrag ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des ersten Trimesters zu stellen. Mit Einreichung des Antrags haben die Studierenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anträge.

(3) Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht bis vier Wochen vor der betroffenen Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung nicht möglich.

(4) Das Nähere zum Anerkennungsverfahren regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.