GntDSVVDV ст. 5Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeines
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.