GflSalmoV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
GflSalmoV ст. 25Aufhebung der Maßregeln
Abschnitt 5 Hähnchenmastbetriebe
(1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern 1.
alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.