GflSalmoV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
GflSalmoV ст. 34Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.