HBegleitG 1984 ст. 33Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1) (2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
(1) (2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.