KSVGBeitrÜV ст. 4Mitwirkung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.