KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 ст. 33Prüfpflicht
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.