KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 ст. 55Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Sechster Abschnitt Finanzierung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.