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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG ст. 3Als Marke schutzfähige Zeichen

Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

ДействуетОфициальный текст

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, 1.

die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,

2.

die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder

3.

die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.