1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG ст. 4Bildung des Betriebswahlvorstands
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.