Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG ст. 65Wahlniederschrift

Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

ДействуетОфициальный текст

Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.

den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);

6.

für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a)

der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

7.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.