MntZollDVDV ст. 43aLaufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.