OGErzeugerOrgDV ст. 38Muster und Formulare
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Für alle Anträge und Meldungen können die Landesstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.