10. ProdSV · Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
10. ProdSV ст. 3Grundlegende Anforderungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.