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6. ProdSV · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

6. ProdSV ст. 12Konformitätsbewertungsverfahren

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.